Norm: ZPO §519ZPO §528
Rechtssatz: Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes, mit denen über die Zurückweisung der Klage entschieden wurde, werden analog angewendet, wenn über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch ein Rekursgericht abweisend entschieden wurde. Beschlüsse, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, sind aber jedenfalls anfechtbar. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 BIZPO §503 Z1 BIZPO §519 G
Rechtssatz: Haben beide Vorinstanzen übereinstimmend den Charakter des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz von Sachverständigenkosten als vorprozessuale Kosten verneint und damit die Zulässigkeit des Rechtsweges für diesen Anspruch bejaht, so liegt insoweit ein Beschluß des Berufungsgerichtes vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...