Norm: ZPO §192 Abs2ZPO §519
Rechtssatz: Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt. Entscheidungstexte 6 Ob 276/01h Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 276/01h ... mehr lesen...