Norm: ZPO §501ZPO §519 H
Rechtssatz: Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist unzulässig, wenn das Erstgericht nur über einen 2.000 Euro nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht (abgesehen von einer offenbaren Unterbewertung). Entscheidungstexte 1 Ob 292/02... mehr lesen...