RS OGH 2003/1/28 1Ob292/02a, 6Ob79/09z, 5Ob91/09g, 5Ob76/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
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Norm

ZPO §501
ZPO §519 H

Rechtssatz

Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist unzulässig, wenn das Erstgericht nur über einen 2.000 Euro nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht (abgesehen von einer offenbaren Unterbewertung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 292/02a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 292/02a
  • 6 Ob 79/09z
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 79/09z
    Vgl; Beisatz: An die vom Kläger vorgenommene Bewertung ist das Berufungsgericht, sofern keine offensichtliche Fehlbewertung vorliegt, gebunden. (T1)
  • 5 Ob 91/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 91/09g
    Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen. (T2)
  • 5 Ob 76/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 76/19s
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117339

Im RIS seit

27.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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