Norm: ZPO §519 GZPO §519 H
Rechtssatz: Wenn der Beschluss der 2. Instanz auf Zulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei abgeändert wird, entbehrt der zugleich gefasste zweitinstanzliche Beschluss auf Aufhebung des Urteils wegen (Teilnichtigkeit) Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens seiner Grundlage und ist daher zu beseitigen. Entscheidungstexte 3 Ob 129/05z ... mehr lesen...