Norm: ZPO §519 Abs2 FZPO §502 Abs1 HI2
Rechtssatz: Die rechtliche Beurteilung eines Schreibens dahin, ob darin eine Willenserklärung enthalten ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist insofern nicht verallgemeinerungsfähig. Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung vor. Entscheidungstexte 7 Ob 333/99t Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 Abs2 FZPO §526 Abs1 AZPO §526 Abs1 D1
Rechtssatz: Über einen Rekurs ist - abgesehen von der Ausnahme des im Berufungsverfahren geltenden § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO - gemäß § 526 Abs 1 ZPO stets durch Beschluß zu entscheiden. Anstelle eines Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann niemals ein Urteil gefällt w... mehr lesen...