Norm: ZPO §508a Abs2
Rechtssatz: Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln. Entscheidungstexte 3 Ob 88/00p Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 88/00p ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Sachverhalt, Vorbringen und Verfahrensgang wird auf den im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss (SZ 67/71) verwiesen. Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit 172.000 S sA Folge und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte unter anderem fest, dass der Kläger durch die Art und Weise, wie die von der Zweitbeklagten herausgegebene Zeitu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Abs2 IIIZPO §502 Abs1 H2ZPO §508a Abs2
Rechtssatz: Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage (so schon 10 ObS 152/91). Entscheidungstexte 3 Ob 68/98s Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 68/98s 9 Ob 274/01m Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 274/01m ... mehr lesen...