Norm: ZPO §502 Abs1ZPO §508a Abs2WEG 1975 §23 Abs2 Z2
Rechtssatz: Ob ein Verzug mit der Stellung von Anträgen oder der Errichtung von Urkunden vorliegt (§ 23 Abs 2 Z 2 WEG), ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidungstexte 5 Ob 412/97t Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 412/97t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: ZPO §508a Abs2ZPO §528 Abs3 K
Rechtssatz: Im Revisionsrekursverfahren ist § 508a Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwenden. Die Revisionsrekursbeantwortung ist daher beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Entscheidungstexte 4 Ob 2115/96z Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2115/96z 4 Ob 2131/96k Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2131/... mehr lesen...
Norm: ZPO §465 Abs1ZPO §508a Abs2ZPO §521a Abs2
Rechtssatz: Hat eine Partei zwei Revisionsrekursbeantwortungen eingebracht, wovon sie eine - richtigerweise (§ 508a Abs 2 ZPO) - an den Obersten Gerichtshof und die andere an das Erstgericht adressiert hat, welches letztere an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet hat, so ist diese (zweite) Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen, weil damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmitt... mehr lesen...