Begründung: Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von 32 Sparbüchern der Hranilnica in Posojilnica Celovec registrirana zadruga z neomejenim jamstvom in Klagenfurt, die sie im einzelnen nach Sparbuchnummer, Name der Spareinlage und eingezahltem Betrag bezeichnete. Sie bewertete ihr Klagebegehren mit S 1,841.263,-- und brachte vor, die Beklagte habe als seinerzeitige Geschäftsführerin der Hranilnica in Posojilnica Celovec registrirana zadruga z neomejenim... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. April 1982, 2 Cg 83/82-4, nach § 55a EheG geschieden. Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. April 1982, 2 Cg 83/82-4, nach Paragraph 55 a, EheG geschieden. Im Punkt 1. des vor dem Scheidungsgericht am 20. April 1982 für den Fall der Scheidung geschlossenen Vergleichs ON 3 trafen die Parteien über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehun... mehr lesen...
Die Klägerin war Eigentümerin von 1098/40 191stel Anteilen der Liegenschaft EZ 3606 KG M, womit das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 18, erste Stiege, der Wohnhausanlage M, F-Straße 19, verbunden ist. Der Beklagte beauftragte am 30. 11. 1978 die Firma P mit dem Ankauf einer Liegenschaft bzw. einer Wohnung, worauf ihm die Wohnung der Klägerin namhaft gemacht wurde. Am 6. 12. 1978 gab der Beklagte gegenüber der Firma P das "verbindliche Kaufanbot" über den Erwerb der Eigentumswohnu... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 Abs1 D2 ZPO §41 Abs1 F1 ZPO §50 Abs1 ZPO §507 Abs2 Satz2 Halbsatz2 ZPO §508a Abs2 ZPO § 41 heute ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919 ZPO § 41 heute ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919... mehr lesen...
Norm: GOG §89 ZPO §508a Abs2 GOG § 89 heute GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017 GOG § 89 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte hat auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** als Wohnungseigentumsorganisatorin eine Wohnhausanlage errichtet, wobei sie keinen Generalunternehmer beschäftigte, sondern mit den einzelnen Professionisten direkt kontrahierte. Die Zweitbeklagte hat im Auftrag der Erstbeklagten keramische Bodenfliesen in dieser Wohnhausanlage verlegt. Zwischen Erstbeklagter und Zweitbeklagter wurde eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Benützungsbewilligung ver... mehr lesen...