Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, übe... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Voithofer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei S***** mbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner Lenz The... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI Wolfgang P*****, und 2. Renate P*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Wagner und andere Rechtsanwälte in Linz... mehr lesen...
Begründung: A. Revision der Zweitklägerin Die Zweitklägerin gab dem Erstgericht mit Schriftsatz vom 20. 7. 2010 bekannt, dass sie mit der Beklagten einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart habe. Die Beklagte, die diesen Schriftsatz nicht unterfertigt hatte, bestätigte die außergerichtliche Ruhensvereinbarung in ihrer Revisionsbeantwortung. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 513 ZPO ist die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen d... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C***** W***** Sp.z o.o., 2. E***** S.A. und 3. E***** T***** Sp.z o.o., *****, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. T***... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Nina Zappl, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei G***** H*****, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen Übergabe und Räumung, infolge auß... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers N***** A*****, gegen den Antragsgegner D***** A*****, vertreten durch Dr. Reinhard Burghofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge des Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wie... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (S... mehr lesen...
Begründung: Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin an den Obersten Gerichtshof zog diese ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Gleichzeitig nahm sie den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Beide Parteien teilten mit, auf eine Kostenentscheidung zu verzichten und zeigten an, dass im Verfahren „ewiges Ruhen" eintrete. Rechtliche Beurteilung Die Erklärung, den Sicheru... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Unterlassung bestimmter Wettbewerbshandlungen und stellte zugleich einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es dem Sicherungsantrag stattgab. Dagegen richtete sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten samt „Ergänzender Eingabe" vom 13. 5. 2009. Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtsho... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Unterlassung bestimmter Wettbewerbshandlungen und stellte zugleich einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dagegen richtete sich der ordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, zu dem die Erstbeklagte eine Revisionsrekursbeantwortung erstattete. Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof nahm die Klägerin mit... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, geboren am *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Ofner Wagner Ofner Mahrer GbR in Wien, gegen die beklagte Partei Stefanie M*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Wal... mehr lesen...
Norm: ZPO §483 Abs3ZPO §513ASGG §11a Abs3 Z1OGHG §7
Rechtssatz: Wird im Revisionsverfahren nach §§ 483 Abs 3 iVm 513 ZPO die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, so ist der deklarative Beschluss über die Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen in ASGG-Sachen im Dreiersenat zu fassen. Entscheidungstexte 8 ObA 71/07k Entscheidungstext OGH 27.05.2008 8 ObA 71/07k ... mehr lesen...
Norm: ZPO §235 Abs2 A1ZPO §482aZPO §483 Abs3ZPO §483 Abs4
Rechtssatz: Vor einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist die Klagseinschränkung auf Kosten jedenfalls dann zulässig, wenn es noch zu einer der Beweisergänzung dienenden mündlichen Berufungsverhandlung kommt. Entscheidungstexte 1 Ob 205/06p Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 205/06p ... mehr lesen...