Norm: ZPO §237 Abs3ZPO §483 Abs3ZPO §513
Rechtssatz: Wird der Sicherungsantrag im Revisionsrekursverfahren zurückgezogen, so ist die Rücknahme des Sicherungsantrags zur Kenntnis zu nehmen und es ist auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. Ein Kostenzuspruch setzt einen Kostenbestimmungsantrag des Beklagten voraus. Entscheidungstexte 4 Ob 143/05s Entsche... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 A. ZPO §483 Abs3
Rechtssatz: § 483 Abs 3 ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen auch auf die Einschränkung eines Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (hier Einschränkung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) anzuwenden. Im Revisionsrekursverfahren sind demnach die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Einschränkung als wirkungslos festzustellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgZPO §483 Abs3AußStrG 2005 §11 Abs1
Rechtssatz: In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO ist für den Fall der rückwirkenden Zurückweisung eines Unterhaltserhöhungsantrages Wirkungslosigkeit der über den Erhöhungsantrag bereits gefassten Beschlüsse festzustellen. Entscheidungstexte 1 Ob 270/00p Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 270/00p ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgZPO §483 Abs3AußStrG 2005 §11 Abs1
Rechtssatz: Ein volljährig gewordener Unterhaltsberechtigter kann einen von seinem früheren gesetzlichen Vertreter gestellten Unterhaltserhöhungsantrag rückwirkend zurückziehen. Entscheidungstexte 1 Ob 270/00p Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 270/00p 2 Ob 36/09x Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ZPO §483 Abs3ZPO §483a Abs1
Rechtssatz: In Ehescheidungsverfahren kann auch die voll obsiegende Partei gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen. Die Ankündigung oder Erklärung der Klagerücknahme in der Berufung des voll obsiegenden Klägers ist daher keine Voraussetzung für die Bejahung der Beschwer des Klägers für seine gegen das Scheidungsurteil erhobenen Berufung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §355 Abs1 IIIcZPO §483 Abs3
Rechtssatz: Der Exekutionsordnung sind keine Bestimmungen über zeitliche Grenzen einer Zurückziehung von Strafanträgen nach § 355 Abs 1 Satz 2 EO zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Zurückziehung solcher Anträge können nicht strenger sein als die für eine Klagerücknahme nach § 483 Abs 3 ZPO. Eine solche Zurückziehung kann wirksam nur in Hinsicht auf Strafanträge erklärt werden, über die noch nicht rech... mehr lesen...