RS OGH 2006/5/24 3Ob19/00s, 3Ob116/00f, 6Ob80/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2000
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Norm

EO §355 Abs1 IIIc
ZPO §483 Abs3
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. ZPO § 483 heute
  2. ZPO § 483 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 483 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Exekutionsordnung sind keine Bestimmungen über zeitliche Grenzen einer Zurückziehung von Strafanträgen nach § 355 Abs 1 Satz 2 EO zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Zurückziehung solcher Anträge können nicht strenger sein als die für eine Klagerücknahme nach § 483 Abs 3 ZPO. Eine solche Zurückziehung kann wirksam nur in Hinsicht auf Strafanträge erklärt werden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO ist daraufhin die Wirkungslosigkeit der davon betroffenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen auch aus Anlass eines nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses - deklarativ - festzustellen.Der Exekutionsordnung sind keine Bestimmungen über zeitliche Grenzen einer Zurückziehung von Strafanträgen nach Paragraph 355, Absatz eins, Satz 2 EO zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Zurückziehung solcher Anträge können nicht strenger sein als die für eine Klagerücknahme nach Paragraph 483, Absatz 3, ZPO. Eine solche Zurückziehung kann wirksam nur in Hinsicht auf Strafanträge erklärt werden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. In analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Halbsatz ZPO ist daraufhin die Wirkungslosigkeit der davon betroffenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen auch aus Anlass eines nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses - deklarativ - festzustellen.

Entscheidungstexte

  • RS0113635">3 Ob 19/00s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 19/00s
  • RS0113635">3 Ob 116/00f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 116/00f
    Beisatz: Ein solcher Ausspruch der Wirkungslosigkeit noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen der Vorinstanzen über bestimmte Strafanträge nach deren Zurückziehung und nach Zurückziehung des "Exekutionsbegehrens" unter Anspruchsverzicht ist schon deshalb kein Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO, weil es an einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer mangelt. (T1)
  • RS0113635">6 Ob 80/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
    Auch; Beisatz: Ist der Scheidungsbeschluss in formelle Rechtskraft erwachsen, so ist ein Ausspruch der Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses nicht mehr möglich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113635

Dokumentnummer

JJR_20000524_OGH0002_0030OB00019_00S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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