Norm
ZPO §483 Abs3Rechtssatz
Wird im Revisionsverfahren nach §§ 483 Abs 3 iVm 513 ZPO die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, so ist der deklarative Beschluss über die Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen in ASGG-Sachen im Dreiersenat zu fassen.Wird im Revisionsverfahren nach Paragraphen 483, Absatz 3, in Verbindung mit 513 ZPO die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, so ist der deklarative Beschluss über die Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen in ASGG-Sachen im Dreiersenat zu fassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123565Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011