TE OGH 2011/3/29 10ObS29/11d

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2011, GZ 7 Rs 217/10a-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Klage wird zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Schriftsatz vom 11. 3. 2011 - somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor einer Entscheidung - hat der Kläger die Klage zurückgezogen.

Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567; Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz 1 zu § 513).Gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, Litera a, ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567; Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz 1 zu Paragraph 513,).

In diesem Fall ist aus Anlass einer nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revision in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0081567 [T8]).In diesem Fall ist aus Anlass einer nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revision in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0081567 [T8]).

Dieser Beschluss war im Dreiersenat zu fassen (§ 11a Abs 3 Z 1 iVm Abs 1 Z 3 ASGG; § 7 Abs 1 Z 9 OGHG; RIS-Justiz RS0123565).Dieser Beschluss war im Dreiersenat zu fassen (Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, ASGG; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, OGHG; RIS-Justiz RS0123565).

Schlagworte

12 Sozialrechtssachen,

Textnummer

E96848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00029.11D.0329.000

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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