TE OGH 2009/7/14 4Ob111/09s

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Veröffentlicht am 14.07.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** KG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Simon Tonini, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, 1.000 EUR sA und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.340 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. April 2009, GZ 2 R 71/09p-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 12. März 2009, GZ 1 Cg 46/09v-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von der Klägerin erklärte Zurücknahme ihres mit der Klage verbundenen Sicherungsantrags wird zur Kenntnis genommen. Infolgedessen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag wirkungslos.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Unterlassung bestimmter Wettbewerbshandlungen und stellte zugleich einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dagegen richtete sich der ordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, zu dem die Erstbeklagte eine Revisionsrekursbeantwortung erstattete. Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof nahm die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die Klage ohne Anspruchsverzicht mit einem an das Erstgericht gerichteten Schriftsatz zurück und erklärte sodann weiters, auch den bereits mit der Klage verbundenen Sicherungsantrag zurückzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurücknahme eines Sicherungsantrags kann in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Rechtskraft der Entscheidung(en) über das Sicherungsbegehren - daher auch noch im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof - wirksam erklärt werden. Gemäß § 483 Abs 3 ZPO ist die Zurücknahme eines Rechtsschutzbegehrens an sich unter denselben Vorraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz zulässig. Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig (RIS-Justiz RS0005577), weshalb eine Antragszurücknahme im Rechtsmittelverfahren unmittelbar wirksam wird (4 Ob 300/02z = RdW 2003/445; 4 Ob 143/05s = SZ 2005/161). Somit ist auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag infolge dessen Zurücknahme wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0120298). Über den gegenstandslosen Revisionsrekurs ist demnach nicht mehr zu entscheiden (4 Ob 143/05s = SZ 2005/161).

Schlagworte

Zurücknahme eines Sicherungsantrags,

Textnummer

E91518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00111.09S.0714.000

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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