RS OGH 1989/12/5 4Ob122/89, 4Ob1088/92, 6Ob644/95, 3Ob73/00g, 9ObA200/01d, 4Ob256/01b, 4Ob82/07y, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1989
beobachten
merken

Norm

EO §39 Abs1 Z6
EO §55 Abs1
EO §382b
EO §399
EO §402 Abs2 B

Rechtssatz

Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. Die Zurückziehung des Sicherungsantrages ist gemäß § 402 Abs 2, § 39 Abs 1 Z 6 EO ein weiterer Grund für die Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht; der Zurückziehung des Sicherungsantrages kommt vielmehr von vornherein unbedingte Wirkung zu. Der darauf folgende Einstellungsbeschluss (Aufhebungsbeschluss) ist auch der materiellen Rechtskraft fähig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 122/89
  • 4 Ob 1088/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 1088/92
    nur: Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. (T1)
  • 6 Ob 644/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 644/95
    nur: Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. (T2)
  • 3 Ob 73/00g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 73/00g
    Auch; nur: Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht. (T3); Beisatz: Nach der EO ist ja die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ohne weitere Voraussetzungen möglich. (T4)
  • 9 ObA 200/01d
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 200/01d
    Auch; nur T1; Beisatz: Danach können auch die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - das Provisorialverfahren kennt keine "Einstellung" - zu einer Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der einstweiligen Verfügung führen, weil auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 EO das Sicherungsbedürfnis weggefallen ist. (T5)
  • 4 Ob 256/01b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 256/01b
    nur T3; Beisatz: Dies gilt in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO sogar noch während des Rechtsmittelverfahrens. (T6)
  • 4 Ob 82/07y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 82/07y
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach den besonderen Regelungen des Sicherungsverfahrens ist eine Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch zulässig. (T7)
  • 4 Ob 120/07m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 120/07m
    nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Eine Antragszurücknahme wird im Rechtsmittelverfahren unmittelbar wirksam. (T8)
  • 4 Ob 111/09s
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 111/09s
    Vgl auch; Beisatz: Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig. (T9); Beis ähnlich wie T6
  • 4 Ob 85/09t
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 85/09t
    Vgl auch; Beisatz: Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig. (T10); Beis ähnlich wie T6
  • 8 Ob 139/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 139/09p
    Vgl; Beis wie T4
  • 7 Ob 57/19m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 57/19m
    Vgl; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382b EO. (T11); Beisatz: Stellt der Antragsgegner einen Aufhebungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 6 EO, so muss die Antragstellerin bei sonstiger Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses dazu gehört werden. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten