TE OGH 2010/1/19 17Ob30/09z

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Veröffentlicht am 19.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 32.000 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. März 2007, GZ 3 R 25/07d-15, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. Dezember 2006, GZ 41 Cg 94/06s-3, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme des Sicherungsantrags wird zur Kenntnis genommen. Die im Sicherungsverfahren ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Abschluss eines Vergleichs in der Hauptsache zog die Klägerin ihren Sicherungsantrag zurück. Über ihren Revisionsrekurs ist damit nicht mehr zu entscheiden. Weiters ist in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO auszusprechen, dass die im Sicherungsverfahren ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0041997 [insb T7]).

Anmerkung

E9303317Ob30.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0170OB00030.09Z.0119.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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