Norm
ZPO §483 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 513 ZPO werden durch die Zurücknahme der Scheidungsklage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos.Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO werden durch die Zurücknahme der Scheidungsklage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018