TE OGH 1996/1/18 8ObA284/95

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.Prof.Dr.Franz Schrank und Herbert Wolf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsausschuß der Ö*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Christian Kuhn, Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Feststellungsinteresse S 200.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Mai 1994, GZ 8 R 34/95-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.August 1994, GZ 17 Cga 1190/93-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.Prof.Dr.Franz Schrank und Herbert Wolf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsausschuß der Ö*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Christian Kuhn, Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Feststellungsinteresse S 200.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Mai 1994, GZ 8 R 34/95-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.August 1994, GZ 17 Cga 1190/93-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Urteile der Vorinstanzen sind - insoweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind - wirkungslos.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Schriftsatz vom 2.1.1996 - somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor deren Entscheidung - hat die Klägerin erklärt, die Klage in dem Umfang, in dem das berufungsgerichtliche Urteil noch nicht rechtskräftig geworden weil Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, unter Verzicht auf den Anspruch zurückzuziehen. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (vgl. 8 Ob 625/91). In diesem Falle ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO auszusprechen, daß die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (3 Ob 550/86).Mit Schriftsatz vom 2.1.1996 - somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor deren Entscheidung - hat die Klägerin erklärt, die Klage in dem Umfang, in dem das berufungsgerichtliche Urteil noch nicht rechtskräftig geworden weil Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, unter Verzicht auf den Anspruch zurückzuziehen. Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden vergleiche 8 Ob 625/91). In diesem Falle ist in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO auszusprechen, daß die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (3 Ob 550/86).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBA00284.95.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19960118_OGH0002_008OBA00284_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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