Norm: AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1 AußStrG §229 ZPO §423 AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 ZPO § 423 heute ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht nahm in insgesamt sieben Punkten (1. Zuweisung eines Miteigentumsanteils des Antragstellers an einer Liegenschaft mit Wohnhaus an die Antragsgegnerin, 2. Zuweisung eines Hälfteanteils der Antragsgegnerin an einer Liegenschaft an den Antragsteller, 3. Zuweisung eines Pkws an die Antragsgegnerin, 4. Zuweisung der derzeit in der Ehewohnung befindlichen Fahrnisse an die Antragsgegnerin, 5. Übernahme näher bezeichneter Darlehens- und Kreditverbindlichkei... mehr lesen...
Norm: ZPO §423 ZPO §430 ZPO §521a EGV Maastricht Art177 Abs3 ZPO § 423 heute ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 430 heute ZPO § 430 gültig ab 01.01.1898 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht trug, einem Antrag der beklagten Partei folgend, beiden klagenden Parteien zur ungeteilten Hand gemäß § 57 Abs 1 ZPO den Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der beklagten Partei von 500.000 S auf und sprach aus, daß bei fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist die Klage über Antrag der beklagten Partei als zurückgenommen erklärt werden würde. Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung in Ansehung des Erstklägers im antragsabw... mehr lesen...
Begründung: In dem nach Ehescheidung von der Antragstellerin angestrengten Aufteilungsverfahren ist nur mehr die Berechnung der vom Antragsgegner in Ansehung der ehemaligen Ehewohnung, eines Einfamilienhauses, zu leistenden Ausgleichszahlung strittig. Die Antragstellerin hatte zunächst für den Fall des Verkaufes der Liegenschaft die Hälfte des ziffernmäßig damals noch nicht bestimmten Verkaufserlöses angesprochen. In der Folge begehrte sie eine Ausgleichszahlung in Höhe des ha... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist, wie in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 3 MRG festgestellt wurde (Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 31.1.1995, 6 Msch 21/94f-37), seit 1.4.1992 Hauptmieter der Wohnung Nr 15 im Haus *****, das der Antragsgegnerin gehört. Diese Wohnung ist 46 m2 groß und wies bei Abschluß des Mietvertrages die Ausstattungskategorie C auf. Der Antragsteller ist, wie in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er in den Jahren 1965 und 1966 ein Fremdenheim errichtete. Am 1.6.1967 wurde dieses Grundstück im Zuge einer Zwangsversteigerung dem Ehemann der Beklagten als Meistbietendem zugeschlagen. Dieser ist am 5.5.1990 gestorben. Sein Nachlaß wurde der Beklagten mit Beschluß vom 19.2.1991 eingeantwortet. Der Kläger und seine Familie bewohnten das ihm gehörende Haus schon vor der Versteigerung, sie zogen auch n... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beim Kläger besteht eine Überempfindlichkeitsreaktion auf Gerste und Roggen sowie auf Stoffe der Paramixgruppe. Es bestehen Ekzeme an den Extremitäten. Deren Verteilung und trockene Schuppung des Gesamtinteguents weisen klinisch auf eine Atopie (Allergieneigung) hin; dies wird durch die Ergebnisse der Laboruntersuchungen bestätigt. Die berufskausalen allergischen Reaktionen bestehen jedenfalls seit Antragstellung. Der Befund der Atemwege ist normal, es bes... mehr lesen...
Norm: ZPO §423 ZPO § 423 heute ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Sind die antragstellenden klagenden Parteien in der Hauptsache zur Gänze unterlegen, haben sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Ergänzungsantrages.
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Begründung: Beide Vorinstanzen gaben dem Begehren der insgesamt 22 klagenden Parteien Folge. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, den klagenden Parteien die mit S 137.817,86 und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin die mit S 52.747,60 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Gericht zweiter Instanz erkannte die beklagte Partei schuldig, den klagenden Parteien die mit S 70.723,36 und der Nebenintervenientin die mit S 55.007,06 bestimmten K... mehr lesen...
Norm: ZPO §423 ZPO §519 E3 ZPO § 423 heute ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 519 heute ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Eigentümerin einer Wohnhausanlage, der Beklagte Nutzungsberechtigter einer in dieser Anlage befindlichen Wohnung. Die klagende Partei brachte vor, daß der Beklagte von dieser Wohnung erheblich nachteiligen Gebrauch mache. Er lagere brennbares Material und anderes Gerümpel in großen Mengen, lüfte die Wohnung nicht, weshalb sich Schimmel bilde, die elektrischen Leitungen seien in feuergefährlichem Zustand, das Gartenabteil und der darauf befindlic... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verhielt den Beklagten in Stattgebung des auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehrens zur Übergabe einer näher bezeichneten Wohnung, weil die vormalige Hausverwalterin ein Weitergaberecht mit den Vormieterinnen nicht habe wirksam vereinbaren können und der Beklagte, mit dem kein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, jedenfalls titelloser Benützer der Wohnung sei. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und ließ - ohne Bewertungsausspruch... mehr lesen...
Begründung: Der mit Beschluß vom 17.12.1992 vom Erstgericht über Antrag der klagenden Partei erlassene Zahlungsbefehl über S 67.463,60 s.A. wurde der beklagten Partei durch postamtliche Hinterlegung am 22.12.1992 zugestellt und vom Erstgericht am 26.Jänner 1993 ausgesprochen, daß er rechtskräftig und vollstreckbar ist. Das Erstgericht gab in der Folge dem Antrag der beklagten Partei vom 28.5.1993 auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles wegen gesetzwidriger Hinterlegung... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Urteil des Amtsgerichtes H***** in Schweden am 23.1.1991 geschieden. Gleichzeitig wurde der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von SKr 500,-- für jedes Kind verpflichtet. Die durch die Mutter vertretenen Minderjährigen stellten am 25.5.1992 mit der Behauptung, der Vater zahle trotz eines monatlichen Nettoeinkommens von S 35.000,-- in Schweden nur monatlich S 1.000,-- an Unterhalt, den Antrag, den Unterhalt ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin brachte vor, daß sie Mieterin eines Gasthauslokales samt Nebenräumen in dem im Eigentum der Beklagten stehenden Haus sei. Der unmittelbare Eingang zum Mietobjekt erfolge von einem Hof aus, dessen Eingänge zu beiden Seiten in den jeweils vorbeiführenden Straßen liegen. Die Eingangstore seien bisher in der Zeit von 7,30 Uhr bis 23 Uhr offengehalten worden, nunmehr - seit die Klägerin den Gasthausbetrieb auch am Wochenende führen wolle - sei vom Liegensch... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Klagebeantwortung als verspätet zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Rechtliche Beurteilung Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig. Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, daß der Revisionsrekurs deshalb nicht absolut unzulässig sei, weil die - aus formellen Gründen e... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm S 400.000,- s.A. zu zahlen und die Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in verpfändeten 1/3-Anteil an der Liegenschaft EZ 69 Grundbuch 01513 Untersievering, Bezirksgericht Döbling C-LNr 2, zu ersetzen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Urteil vom 29.7.1992 statt; es bestimmte die Kosten der Klägerin mit S 101.248,-. Am 29.9.1992 beantragte der Kläger, die Kostenentscheidung dahin ... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Parteien war zur AZ 48 C 241/91 des Erstgerichtes ein Besitzstörungsverfahren anhängig, dessen Wiederaufnahme die Klägerin nun begehrt. Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, da der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund sich ausschließlich auf das Rekursverfahren beziehe. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Es unterließ den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1-3 Z... mehr lesen...
Begründung: Der am 30.März 1951 geborene Kläger leidet an Zuckerkrankheit, grenzwertigem Bluthochdruck, Zustand nach Kinderlähmung im Kindesalter, Periathritis des linken Schultergelenkes ohne Bewegungseinschränkung, Lumbalgien mit Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, Abmagerung und Verkürzung des rechten Beines um 4 cm mit Spitzfußstellung, operativer Versteifung des unteren Sprunggelenkes, mäßiger Streckbehinderung des rechten Kniegelenkes mit Gangbehinderung und Ve... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei wider die verpflichteten Parteien zur Erwirkung der Unterlassung bestimmter Handlungen die Exekution. Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der verpflichteten Parteien den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es begründete nur diesen Ausspruch. Weder aus dem
Spruch: noch aus der
Begründung: der Entscheidung ist aber zu entnehmen, ob der Wert des Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Seit rund 15 Jahren werden jährlich - meist im Mai - sogenannte "KURIER-BLUMENMÄRKTE" veranstaltet, welche von den Wiener Gärtnern beschickt werden. Die Stadt Wien unterstützt diese Blumenmärkte dadurch, daß das Wiener Stadtgartenamt gratis Erde austeilt; die Beklagte fördert diese Aktion, indem sie sie bekannt macht. Im "KURIER" wird angekündigt, wo die Märkte stattfinden, und es wird auch über diese Märkte berichtet; außerdem werden die Trafikanten informiert, Flugze... mehr lesen...
Norm: ZPO §423 ZPO §528 Abs2 Z2 K ZPO § 423 heute ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §423 ZPO §496 Abs1 Z1 ZPO § 423 heute ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 496 heute ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl-Friedrich S*****, vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Dr. Alois Bixner, Dr. Edwin Demoser und Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Gerhard H*****,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 30.8.1989 wurde der Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß der Erkrankung, die er sich laut Meldung als selbständiger Bäckermeister in seinem Betrieb zugezogen habe, abgelehnt, weil keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit gemäß § 177 ASVG (Anlage 1 Z 30) bestehe. Mit Bescheid der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 30.8.1989 wurde der Anspruch des Klägers a... mehr lesen...
Norm: ZPO §235 E ZPO §405 DIIIa3 ZPO §423 AußStrG 2005 §57 Z3AußStrG 2005 §41 ZPO § 235 heute ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 405 heute ZPO § 405 gültig ab 01.01.1898 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei sprach mit Bescheid aus, daß der Klägerin die Waisenpension ab 1.5.1988 nicht mehr gebührt und daß der Überbezug in der Höhe von 13.895,40 S zurückgefordert wird. Sie begründete dies mit dem Wegfall der Kindeseigenschaft nach § 128 GSVG infolge Beendigung der Ausbildung. Die beklagte Partei sprach mit Bescheid aus, daß der Klägerin die Waisenpension ab 1.5.1988 nicht mehr gebührt und daß der Überbezug in der Höhe von 13.895,40 S zurückgefo... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Streitgegenstand in dem vorliegenden Verfahren ist die Aufhebung eines Zwischenschiedsspruches. Sein Wert wurde von der klagenden Partei gemäß § 56 Abs. 2 JN mit S 1,447.725,76 angegeben. Streitgegenstand in dem vorliegenden Verfahren ist die Aufhebung eines Zwischenschiedsspruches. Sein Wert wurde von der klagenden Partei gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit S 1,447.725,76 angegeben. Nach § 500 Abs. 2 ZPO idF vor der... mehr lesen...
Begründung: Nach dem Klagevorbringen hat die klagende Partei folgende Kredite gewährt: 1. der erstbeklagten Partei a) am 27. Juni 1985 einen Betriebsmittelkredit, der mit S 161.472,32 aushaftet; b) am 28. März 1985 einen Abstattungskredit, der mit S 250.194,-- aushaftet; c) am 27. Juni 1985 einen weiteren Abstattungskredit, der mit S 206.908,-- aushaftet. Für jeden dieser Kredite hat nach den Klagebehauptungen unter anderem die Drittbeklagte die Bürgschaft übernommen. 2... mehr lesen...