TE OGH 1992/8/26 3Ob1035/92

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Veröffentlicht am 26.08.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Parteien 1. K***** KG,

2. K***** GmbH, 3. M***** KG, 4. M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30.April 1992, GZ 1 R 239/91-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei wider die verpflichteten Parteien zur Erwirkung der Unterlassung bestimmter Handlungen die Exekution.

Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der verpflichteten Parteien den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es begründete nur diesen Ausspruch. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung der Entscheidung ist aber zu entnehmen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO ist auf die Entscheidung des Rekursgerichtes unter anderem § 500 ZPO sinngemäß anzuwenden. Besteht der Entscheidungsgegenstand, wie hier, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so erfordert dies gemäß § 500 Abs 2 Z 1 den Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht, zumal davon abhängt, ob der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 Abs 1 zulässig oder gemäß dem nachfolgenden Abs 2 Z 1 jedenfalls unzulässig ist. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt, und das Gericht ist hier auch nicht gebunden. Die entsprechende, im § 500 Abs 2 ZPO idF der ZVN 1983 enthaltene Regelung fehlt zwar im § 500 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung der WGN 1989. Im § 500 Abs 3 ZPO sind nunmehr aber jene Bestimmungen angeführt, die bei dem Ausspruch den Wert des Entscheidungsgegenstandes sinngemäß anzuwenden sind. Da hiezu § 56 Abs 2 JN nicht gehört, ist die Rechtslage in dem erörterten Punkt gegenüber der ZVN 1983 unverändert geblieben.

Unterläßt das Gericht zweiter Instanz einen für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendigen Ausspruch, so ist ihm die Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen (EvBl 1984/15; MietSlg 35.814; EFSlg 49.358 uva).

Anmerkung

E31109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01035.92.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19920826_OGH0002_0030OB01035_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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