Norm: ZPO §405 GZPO §419 DZPO §423ZPO §477 B2aZPO §503 Z1 B2ZPO §503 Z2 C1aZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Lassen die Parteien einen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen gefassten Beschluss auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urteils unbekämpft, sodass er in Rechtskraft erwächst, bewirkt der Beschluss die Berichtigung oder Ergänzung; damit beginnt eine neue Rechtsmittelfrist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...