RS OGH 2000/9/13 4Ob195/00f, 5Ob217/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2000
beobachten
merken

Norm

ZPO §405 G
ZPO §419 D
ZPO §423
ZPO §477 B2a
ZPO §503 Z1 B2
ZPO §503 Z2 C1a
ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Lassen die Parteien einen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen gefassten Beschluss auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urteils unbekämpft, sodass er in Rechtskraft erwächst, bewirkt der Beschluss die Berichtigung oder Ergänzung; damit beginnt eine neue Rechtsmittelfrist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 195/00f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 195/00f
  • 5 Ob 217/09m
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 217/09m
    Vgl; Beisatz: Hier: Da die - nach Eintritt der Rechtskraft - erfolgte Urteilsberichtigung namentlich im Umfang der vom Berufungsgericht amtswegig vorgenommenen Änderungen für die Parteien nicht absehbar war, löste diese den Lauf einer neuen Rechtsmittelfrist aus. (T1); Beisatz: Aus der unterbliebenen Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses folgt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 419 ZPO nicht mehr, auch nicht mehr mittelbar im Wege der Revision, überprüft werden darf, würde doch sonst unzulässigerweise in die Rechtskraft dieses Beschlusses eingegriffen. Mit Revision kann aber geltend gemacht werden, dass das Berufungsgericht durch die vorgenommene Berichtigung seines Urteils inhaltlich gegen § 405 ZPO verstoßen und damit gegebenenfalls selbst in die Rechtskraft seines Urteils eingegriffen hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114097

Im RIS seit

13.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten