TE OGH 1995/12/21 8Ob15/95

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Walter B*****, 2. Miroslav B*****, 3. Caroline D*****, 4. Josef F*****, 5. Franz F*****, 6. Wilhelm H*****, 7. Walter H*****, 8. Luka K*****, 9. Werner L*****, 10. Udo M*****, 11. Nenad N*****, 12. Gordana P*****,

13. Johann P*****, 14. Christian R*****, 15. Alfred S*****, 16. Georg S*****, 17. Ljubomir S*****, 18. Johann S*****, 19. Thomas T*****,

20. Stefan W*****, 21. Norbert W*****, 22. Alois Z*****, alle vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, und der auf Seite der klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenientin W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Nagele, Dr.Klaus Haslinger, Dr.Christoph Zepp, Dr.Thomas Kurt, Mag.Wilhelm Bergthaler, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Helmut Platzgummer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Wollzeile 24, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** Transportgesellschaft mbH, ***** wegen S 3,063.136 sA, über den Antrag der klagenden Parteien auf Ergänzung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 12.Oktober 1995, GZ 8 Ob 15/95 (25 Cg 20/94-20 des Handelsgerichtes Wien), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.Oktober 1995, 8 Ob 15/95, wird in seiner Kostenentscheidung dahin ergänzt und berichtigt, daß als letzter Absatz im Spruch eingefügt wird:

"Durch diesen Kostenausspruch tritt die Kostenentscheidung im Urteil erster Instanz in Ansehung der klagenden Parteien mit S 127.481.- und in Ansehung der Nebenintervenientin mit S 48.791.- sowie im Urteil zweiter Instanz in Ansehung der klagenden Parteien mit S 65.419.- und in Ansehung der Nebenintervenientin mit S 50.881.- außer Kraft."

Die antragstellenden klagenden Parteien haben die Kosten ihres Ergänzungsantrages selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Beide Vorinstanzen gaben dem Begehren der insgesamt 22 klagenden Parteien Folge. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, den klagenden Parteien die mit S 137.817,86 und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin die mit S 52.747,60 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Gericht zweiter Instanz erkannte die beklagte Partei schuldig, den klagenden Parteien die mit S 70.723,36 und der Nebenintervenientin die mit S 55.007,06 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. In Anbetracht der fünft-, sechst-, siebent-, neunt-, elft-, zwölft-, vierzehnt- und siebzehntklagenden Parteien erwuchs das Urteil des Berufungsgerichtes in Rechtskraft, da wegen des S 50.000 nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes die Revision jedenfalls unzulässig war. Hinsichtlich der übrigen klagenden Parteien erhob die beklagte Partei Revision (hinsichtlich der zwanzigstklagenden Partei außerordentliche Revision). Die klagenden Parteien beteiligten sich nicht am Revisionsverfahren. Lediglich die auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretene Nebenintervenientin erstattete Revisionsbeantwortung.

Mit seinem Urteil vom 12.Oktober 1995 bestätigte der Oberste Gerichtshof in Ansehung der zwanzigstklagenden Partei das Berufungsurteil und änderte darüber hinaus die Urteile der Vorinstanzen dahin ab, daß das Klagebegehren hinsichtlich der erst-, zweit-, dritt-, viert-, acht-, zehnt-, dreizehnt-, fünfzehnt-, sechstzehnt-, achtzehnt-, neunzehnt-, einundzwanzigst- und zweiundzwanzigstklagenden Parteien abgewiesen wurde. Diese klagenden Parteien wurden schuldig erkannt, der beklagten Partei aufgrund der jeweiligen Streitwerte anteilig errechnete Verfahrenskosten zu ersetzen. Die beklagte Partei wurde schuldig erkannt, der (auch) auf Seiten der zwanzigstklagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin anteilige Verfahrenskosten zu ersetzen.

Mit ihrem Urteilsergänzungsantrag begehrten die im Revisionsverfahren unterlegenen klagenden Parteien die Ergänzung der Kostenentscheidung. Es fehle eine Entscheidung über das Kostenersatzbegehren der in allen drei Instanzen erfolgreichen zwanzigstklagenden Partei und es sei eine Kostenentscheidung hinsichtlich jener klagenden Parteien unterblieben, die im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Bekämpfung der bestätigenden Berufungsentscheidung mit ihrem Klagebegehren rechtskräftig durchgedrungen seien. Die Revisionsentscheidung habe zur Folge, daß die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen, in denen allen Klägern jeweils ein gemeinsamer Kostenbetrag zugesprochen worden war, zur Gänze weggefallen sei. Es wäre daher in der Revisionsentscheidung auch eine neue Entscheidung über das Kostenersatzbegehren dieser Kläger zu fällen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Dem Urteilsergänzungsantrag kommt teilweise Berechtigung zu.

Sämtliche klagenden Parteien, hinsichtlich welcher die Ergänzung der Kostenentscheidung begehrt wird, haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens an die zwanzigstklagende Partei kam daher schon aus diesem Grunde nicht in Frage. Die Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz erwuchsen - insoweit sie von der meritorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht berührt wurden - in Rechtskraft, sodaß dem Obersten Gerichtshof eine Neubemessung verwehrt war. Allerdings ist den antragstellenden klagenden Parteien insoweit beizupflichten, daß darüber Unklarheit bestehen kann, in welchem Umfang die Kostentitel der Vorinstanzen aufgrund der abändernden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt wurden. Dieser Ausspruch war nachzuholen, wobei wegen der erheblich differierenden Streitwerte § 46 Abs 1 zweiter Satz ZPO analog angewendet wurde. Stellt man die Summe der eingeklagten Streitwerte der Summe der im Revisionsverfahren abgewiesenen Ansprüche gegenüber, ergibt sich, daß die vom Klagevertreter in den beiden Vorinstanzen auf der Basis des Gesamtstreitwertes verzeichneten Kosten im Umfang von rund 92,5 % von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes insoweit betroffen wurden als die im Revisionsverfahren unterlegenen klagenden Parteien diesbezüglich keinen Kostenersatzanspruch mehr haben.Sämtliche klagenden Parteien, hinsichtlich welcher die Ergänzung der Kostenentscheidung begehrt wird, haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens an die zwanzigstklagende Partei kam daher schon aus diesem Grunde nicht in Frage. Die Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz erwuchsen - insoweit sie von der meritorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht berührt wurden - in Rechtskraft, sodaß dem Obersten Gerichtshof eine Neubemessung verwehrt war. Allerdings ist den antragstellenden klagenden Parteien insoweit beizupflichten, daß darüber Unklarheit bestehen kann, in welchem Umfang die Kostentitel der Vorinstanzen aufgrund der abändernden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt wurden. Dieser Ausspruch war nachzuholen, wobei wegen der erheblich differierenden Streitwerte Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz ZPO analog angewendet wurde. Stellt man die Summe der eingeklagten Streitwerte der Summe der im Revisionsverfahren abgewiesenen Ansprüche gegenüber, ergibt sich, daß die vom Klagevertreter in den beiden Vorinstanzen auf der Basis des Gesamtstreitwertes verzeichneten Kosten im Umfang von rund 92,5 % von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes insoweit betroffen wurden als die im Revisionsverfahren unterlegenen klagenden Parteien diesbezüglich keinen Kostenersatzanspruch mehr haben.

Das Außerkrafttreten der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen war daher mit den diesem Prozentsatz entsprechenden Kapitalsbeträgen hinsichtlich der antragstellenden klagenden Parteien mit Ergänzungsurteil (RZ 1974/41) festzustellen. Hinsichtlich der auf Seiten der klagenden Parteien dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenientin, auf deren Kostenersatzanspruch die dargestellten Erwägungen ebenfalls zutreffen, konnte gemäß § 419 ZPO mit einer Berichtigung der die Kosten betreffenden Entscheidungen erster und zweiter Instanz vorgegangen werden.Das Außerkrafttreten der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen war daher mit den diesem Prozentsatz entsprechenden Kapitalsbeträgen hinsichtlich der antragstellenden klagenden Parteien mit Ergänzungsurteil (RZ 1974/41) festzustellen. Hinsichtlich der auf Seiten der klagenden Parteien dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenientin, auf deren Kostenersatzanspruch die dargestellten Erwägungen ebenfalls zutreffen, konnte gemäß Paragraph 419, ZPO mit einer Berichtigung der die Kosten betreffenden Entscheidungen erster und zweiter Instanz vorgegangen werden.

Da die antragstellenden klagenden Parteien in der Hauptsache zur Gänze unterlegen sind, haben sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Ergänzungsantrages (vgl Rechberger in Rechberger ZPO § 423 Rdz 8).Da die antragstellenden klagenden Parteien in der Hauptsache zur Gänze unterlegen sind, haben sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Ergänzungsantrages vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO Paragraph 423, Rdz 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB00015.95.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19951221_OGH0002_0080OB00015_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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