Norm: EO §402 Ab1 CZPO §419 A
Rechtssatz: Auf Beschlüsse, mit denen eine einstweilige Verfügung berichtigt wird, ist § 402 Abs 1 EO nicht anzuwenden. Ein Gerichtsfehler kann auch auf dem Übersehen von einer Partei selbst bei Verfassung eines Schriftsatzes unterlaufenen Fehlern beruhen. Entscheidungstexte 4 Ob 291/01z Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 291/01z ... mehr lesen...
Norm: ZPO §405 GZPO §419 DZPO §423ZPO §477 B2aZPO §503 Z1 B2ZPO §503 Z2 C1aZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Lassen die Parteien einen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen gefassten Beschluss auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urteils unbekämpft, sodass er in Rechtskraft erwächst, bewirkt der Beschluss die Berichtigung oder Ergänzung; damit beginnt eine neue Rechtsmittelfrist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §419
Rechtssatz: Wird der Beginn des Zinsenlaufs (wie im Klagebegehren) irrtümlich nicht im Urteil (Versäumungsurteil) festgelegt, kann dies gem. § 419 ZPO berichtigt werden. Entscheidungstexte 1 R 162/00h Entscheidungstext OLG Innsbruck 27.07.2000 1 R 162/00h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:200... mehr lesen...