Norm: ZPO §419 ZPO §430
Rechtssatz: Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind zufolge §§ 419, 430 ZPO durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. Anders als bei Unrichtigkeit der Urschrift kann es bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung, aber Richtigkeit der Urschrift der gerichtlichen Entscheidung zu keiner Änderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelweg kommen, weil die vom Gericht tatsächl... mehr lesen...