Entscheidungsgründe: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt im Sicherungsverfahren wird auf die dort ergangene Entscheidung 4 Ob 124/02t = MR 2002, 325 - Format Money verwiesen. Im Hauptverfahren wendete die Beklagte noch ein, das Zeichen "Money" werde vom angesprochenen Publikum im Zusammenhang mit einer periodischen Druckschrift nicht als Herkunftshinweis verstanden und besitze kei... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2 UWG §25 Abs3 ZPO § 409 heute ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929 UWG § 25 heute UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018 ... mehr lesen...
Begründung: Der Geschäftsführer der eine Tischlerei betreibenden klagenden Partei war im Jahre 1985 Eigentümer der Grundstücke 1076/2 und 1076/3 KG V*****. Die klagende Partei war Eigentümerin der daran angrenzenden Grundstücke 769/1 KG V***** und 392 und 393 je KG K*****. Im Zuge einer Firmenumwandlung brachte der Geschäftsführer das Grundstück 1076/2 in das Unternehmen der klagenden Partei ein. Das Betriebsgebäude der klagenden Partei befindet sich auf den Grundstücken 1076/... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt seit Jahrzehnten den Handel mit Kraftfahrzeugen und ist seit rund 15 Jahren österreichischer Generalimporteur der Automarke Toyota. Die Firma Ernst F*** ist seit 26. Juni 1942 zu HRA 11186 des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien registriert. Der Sitz der Klägerin ist Wien; ihre geschäftsführenden Gesellschafter sind Friedrich F*** und seine Mutter. Die in Salzburg ansässige beklagte Gesellschaft mbH ist seit 21. Jänner 1987 zu HRB... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs1 ZPO §409 Abs2 ZPO § 409 heute ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929 ZPO § 409 heute ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2 ZPO § 409 heute ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
Rechtssatz:
§ 409 Abs 2 ZPO ist eine zwingende Rechtsvorschrift, die eine taxative Aufzählung von Ausnahmefällen enthält und nicht erweitert werden kann. Paragraph 409, Absatz 2... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2 ZPO §560 Abs1 Z2 litb B ZPO § 409 heute ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929 ZPO § 560 heute ZPO § 560 gültig ab 01.06.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1 ZPO §409 ZPO §409 Abs2 UWG § 14 heute UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013 UWG § 14 gültig von 12.12.200... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3 ZPO §409 Abs1 ZPO §409 Abs2 AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005 ZPO § 409 heute ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929 ... mehr lesen...
Das Erstgericht erkannte die Beklagte im Sinne des auf Art. 8, 10 bis PVÜ, § 9 Abs. 1 UWG gestützten Begehrens der Klägerin schuldig, die Verwendung einer Firma mit dem Schlagwort "Transakta" binnen 3 Monaten zu unterlassen. Infolge Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht dieses Klagebegehren ab. Das Erstgericht erkannte die Beklagte im Sinne des auf Artikel 8, 10 bis PVÜ, Paragraph 9, Absatz eins, UWG gestützten Begehrens der Klägerin schuldig, die Verwendung einer Firma ... mehr lesen...
Die Erstklägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortbildmarke Nr 23.974 (Priorität vom 26. 11. 1930), bestehend aus den Worten: "KAFFEE HAG SCHONT IHR HERZ" und der stilisierten Darstellung eines roten Herzens, in dessen rechten Teil eine perspektivisch gezeichnete Kaffeepackung mit der Aufschrift: "COFFEIN FREIER KAFFEE - KAFFEE HAG - KAFFEE HANDELS AKT. GES. BREMEN" hineinragt. Die Marke ist für Kaffee- und Kaffee-Ersatzmittel (Klasse 26 c) registriert und wird von den Klägeri... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2 ZPO § 409 heute ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
Rechtssatz:
§ 409 Abs 2 ZPO ist zwingend; bei einer Verpflichtung des Beklagten zu einem bestimmten Dulden oder Unterlassen kommt eine Verlängerung der Leistungsfrist nicht in B... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des klagenden Masseverwalters gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 2. Mai 1969 zurück und erkannte den Kläger schuldig, dem Beklagten die mit 1666.80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Mit Beschluss des Erstgerichts vom 2. Juli 1968 wurde die vorliegende Rechtssache gem § 224 Abs 2 ZPO zur Ferialsache erklärt. Der Besc... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2 ZPO § 409 heute ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
Rechtssatz:
Auf die Verurteilung zur Lieferung von Holz bestimmter Art durch einen Bauer ist nur die vierzehntägige Leistungsfrist anwendbar.
Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2 ZPO § 409 heute ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
Rechtssatz:
Richterliche Frist von sechs Wochen für die Freimachung einer verkauften Liegenschaft.
Entscheidungstexte 7 Ob ... mehr lesen...