RS OGH 1997/1/28 4Ob302/72, 4Ob322/74, 4Ob349/75, 4Ob1/89, 1Ob2324/96p

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Veröffentlicht am 29.02.1972
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Norm

ZPO §409 Abs2
  1. ZPO § 409 heute
  2. ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

§ 409 Abs 2 ZPO ist zwingend; bei einer Verpflichtung des Beklagten zu einem bestimmten Dulden oder Unterlassen kommt eine Verlängerung der Leistungsfrist nicht in Betracht.Paragraph 409, Absatz 2, ZPO ist zwingend; bei einer Verpflichtung des Beklagten zu einem bestimmten Dulden oder Unterlassen kommt eine Verlängerung der Leistungsfrist nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041284

Dokumentnummer

JJR_19720229_OGH0002_0040OB00302_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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