Norm
ZPO §409 Abs2Rechtssatz
§ 409 Abs 2 ZPO ist eine zwingende Rechtsvorschrift, die eine taxative Aufzählung von Ausnahmefällen enthält und nicht erweitert werden kann.Paragraph 409, Absatz 2, ZPO ist eine zwingende Rechtsvorschrift, die eine taxative Aufzählung von Ausnahmefällen enthält und nicht erweitert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041300Dokumentnummer
JJR_19791113_OGH0002_0050OB00700_7900000_005