RS OGH 2021/1/28 5Ob700/79, 1Ob234/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1979
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Norm

ZPO §409 Abs1
ZPO §409 Abs2
  1. ZPO § 409 heute
  2. ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. ZPO § 409 heute
  2. ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

§ 409 Abs 1 ZPO gilt für die Übergabe einer Quantität vertretbarer Sachen oder einer bestimmten Sache - wobei für die Übergabe eines Bestandgegenstandes die Sonderbestimmung des § 573 ZPO besteht - und für die Zahlung von Geld, § 409 Abs 2 ZPO für die Erbringung einer Arbeitsleistung oder die Errichtung eines Werkes.Paragraph 409, Absatz eins, ZPO gilt für die Übergabe einer Quantität vertretbarer Sachen oder einer bestimmten Sache - wobei für die Übergabe eines Bestandgegenstandes die Sonderbestimmung des Paragraph 573, ZPO besteht - und für die Zahlung von Geld, Paragraph 409, Absatz 2, ZPO für die Erbringung einer Arbeitsleistung oder die Errichtung eines Werkes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041276

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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