Norm
ZPO §409 Abs2Rechtssatz
Hat der Verletzte keine Frist in sein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung aufgenommen, so hat das Gericht in analoger Anwendung des § 409 Abs 2 ZPO von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen.Hat der Verletzte keine Frist in sein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung aufgenommen, so hat das Gericht in analoger Anwendung des Paragraph 409, Absatz 2, ZPO von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119654Dokumentnummer
JJR_20050111_OGH0002_0040OB00216_04Z0000_001