Norm: ZPO §236 EZPO §259 Abs2ZPO §528 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revis... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs1ZPO §236 Abs2 CZPO §259 Abs2
Rechtssatz: In einem bezirksgerichtlichen Verfahren nach § 49 Abs 1 JN ist ein Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 Abs 2 ZPO nur dann zulässig, wenn weder der Streitwert des Feststellungsantrags für sich noch die Summe der zusammenzurechnenden Streitwerte des Klageanspruchs und des Feststellungsantrags 10.000 EUR übersteigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §236 EZPO §259 Abs2ZPO §528 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten. Entscheidungstexte 5 Ob 225/03d Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 225/03d 1 Ob 290/04k Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 290/04k Bei... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs2ASGG §82 Abs5ZPO §236 AZPO §259 Abs2
Rechtssatz: § 82 Abs 5 ASGG bezieht sich nicht auf Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen, sondern auf die Möglichkeit, bei Abweisung des Hauptbegehrens eine Feststellung in den Urteilsspruch aufzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...