RS OGH 2005/2/22 1Ob290/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2005
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Norm

JN §49 Abs1
ZPO §236 Abs2 C
ZPO §259 Abs2

Rechtssatz

In einem bezirksgerichtlichen Verfahren nach § 49 Abs 1 JN ist ein Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 Abs 2 ZPO nur dann zulässig, wenn weder der Streitwert des Feststellungsantrags für sich noch die Summe der zusammenzurechnenden Streitwerte des Klageanspruchs und des Feststellungsantrags 10.000 EUR übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119817

Dokumentnummer

JJR_20050222_OGH0002_0010OB00290_04K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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