RS OGH 2001/1/30 10ObS11/01t, 10ObS86/02y, 10ObS221/01z, 10ObS327/02i, 10ObS154/03z, 10ObS146/07d, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

ASGG §65 Abs2
ASGG §82 Abs5
ZPO §236 A
ZPO §259 Abs2

Rechtssatz

§ 82 Abs 5 ASGG bezieht sich nicht auf Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen, sondern auf die Möglichkeit, bei Abweisung des Hauptbegehrens eine Feststellung in den Urteilsspruch aufzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 11/01t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 11/01t
  • 10 ObS 86/02y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 86/02y
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für eine Entscheidung über das (gesetzlich fingierte) Eventualbegehren des § 82 Abs 5 ASGG in Sozialrechtssachen ist die Abweisung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) mangels ausreichender Gesundheitsstörung. Es ist dann festzustellen, ob die (wenn auch für eine Leistung nicht ausreichende) Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Eine für den Versicherten positive Entscheidung stellt für die Zukunft diese Folge - für die beiden Prozessparteien bindend - fest, sodass im Falle einer späteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes von diesem bereits rechtskräftig festgestellten Kausalzusammenhang von Amts wegen auszugehen ist. (T1)
  • 10 ObS 221/01z
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 221/01z
    Vgl auch
  • 10 ObS 327/02i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 327/02i
    Vgl auch; Beisatz: Die (durch Bescheid oder Gerichtsurteil) ausgesprochene Feststellung darüber, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, erwächst in Rechtskraft (SSV-NF 6/122 ua). Damit ist dieser Kausalzusammenhang im Hinblick auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung) bindend festgestellt. (T2); Beisatz: Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde (SSV-NF 4/128 ua). (T3); Beisatz: Diese Erwägungen gelten ebenso für einen vom beklagten Sozialversicherungsträger gemäß §§ 236, 259 Abs 2 ZPO gestellten Zwischenantrag auf Feststellung, dass die beim Versicherten bestehende Gesundheitsstörung nicht Folge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) seien. (T4)
  • 10 ObS 154/03z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 ObS 154/03z
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 82 Abs 5 ASGG schließt ein auf einen Arbeits-(Dienst-)Unfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren ein Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits-(Dienst-)Unfalls oder einer Berufskrankheit ist. Damit soll aus Gründen der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass der auf Grund eines Leistungsbegehrens vorgenommene Verfahrensaufwand zumindest in der bezeichneten Feststellung Niederschlag findet. (T5); Beis wie T2
  • 10 ObS 146/07d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 ObS 146/07d
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Voraussetzung für eine Feststellung im Sinne der §§ 65 Abs 2, 82 Abs 5 ASGG ist allerdings, dass beim Versicherten - zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - eine bestimmte Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht. (T6); Beisatz: Fehlt es zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz überhaupt an einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehenden Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung im Sinn des § 82 Abs 5 ASGG nicht getroffen werden. (T7); Beisatz: Ein bloß aktuelles Fehlen von Beschwerden beseitigt den Anspruch auf die Feststellung aber nicht. (T8)
  • 10 ObS 89/08y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 ObS 89/08y
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 10 ObS 134/08s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 134/08s
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 82 Abs 5 ASGG schließt ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber noch nicht abgesprochen worden ist. Über dieses Eventualfeststellungsbegehren ist aber erst nach Entscheidung über das auf Leistung der Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abzusprechen. (T9); Beis wie T6; Beis wie T8
  • 10 ObS 157/12d
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 ObS 157/12d
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 10 ObS 84/16z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 84/16z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG bei lediglich für einen abgeschlossenen Zeitraum erfolgtem Zuspruch einer Versehrtenrente bejaht. (T10)
  • 10 ObS 104/18v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 ObS 104/18v
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114852

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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