Norm: ZPO §22 ff
Rechtssatz: Die Benennung des Auktors (Vormanns, Urhebers) nach den §§ 22 ff ZPO ist eine Art Streitverkündigung. Das Rechtsinstitut der Urheberbenennung soll für den detentor alieno nomine und den sogenannten "abgeleiteten Besitzer", zB Bestandnehmer, Verwalter, Pfandgläubiger, Depositar, Entlehner, Fruchtnießer, Prekaristen, aber auch Beauftragten (Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter, Frachtführer) ein Mittel zur Abschüttelu... mehr lesen...
Norm: ZPO §22 ff
Rechtssatz: Im Verfahren nach den §§ 22 ff ZPO genügt die Behauptung, im Namen des Dritten zu besitzen, Beweise sind nicht erforderlich, auch nicht anzubieten. Entscheidungstexte 1 Ob 216/97i Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 216/97i Veröff: SZ 71/6 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Norm: ABGB §366 AABGB §375ZPO §22 ff
Rechtssatz: Gemäß den §§ 366 und 375 ABGB ist bereits jeder Sachinhaber oder Inhaber eines dinglichen Rechts für die Eigentumsklage und für alle sonstigen dinglichen Klagen passiv legitimiert. Die §§ 22 bis 25 ZPO dehnen den Inhalt der Auktorbenennung nach § 375 ABGB aus, indem sie diese (auch Urheberbenennung, nominatio auctoris oder laudatio auctoris) nicht bloß dem Sachinhaber, sondern auch demjenigen ges... mehr lesen...
Norm: ZPO §22
Rechtssatz: Ein Fall des § 22 ZPO (Auktorenbenennung) liegt nur dann vor, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozeß befreien will. Entscheidungstexte 1 Ob 86/71 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Die von der beklagten Partei gegen das Urteil des Prozeßgerichtes eingebrachte Berufung wurde von ihr noch vor der Vorlage des Aktes an das Berufungsgericht auf Grund einer außergerichtlichen Einigung mit der klagenden Partei zurückgezogen. Das Urteil wurde aber auch von der Finanzprokuratur, die sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte, unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 ProkuraturG. angefochten. Während sich die Akten noch beim Prozeßgericht befanden, kam es infolge ei... mehr lesen...
Das Erstgericht hat sämtliche vier Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, die Wohnung Graz, H.straße geräumt zu übergeben. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Erst- und der Zweitbeklagten nicht Folge gegeben, wohl aber der Berufung des Dritt- und des Viertbeklagten und die gegen sie gerichtete Räumungsklage abgewiesen. Die Abweisung der Klage gegen den Dritt- und Viertbeklagten wird damit begrundet, daß diese keine Mietrechte an der Wohnung behaupten, sondern nur gel... mehr lesen...
Norm: ABGB §372 IIc2ABGB §375ZPO §22
Rechtssatz: Auch derjenige, der die Mitbenützung einer Wohnung von dem angeblichen Recht eines Dritten ableitet, ohne ein eigenes Recht zu behaupten, ist gegenüber der Räumungsklage des Mieters passiv legitimiert. Er kann die Klage unter Berufung auf die Rechte des Dritten abwehren und gemäß §§ 22 ff ZPO vorgehen. Entscheidungstexte 1 Ob 607/49 En... mehr lesen...