RS OGH 2023/3/28 1Ob86/71; 1Ob216/97i; 2Ob141/01a; 4Ob1/23k

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Veröffentlicht am 16.04.1971
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Rechtssatz

Ein Fall des § 22 ZPO (Auktorenbenennung) liegt nur dann vor, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozess befreien will.Ein Fall des Paragraph 22, ZPO (Auktorenbenennung) liegt nur dann vor, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozess befreien will.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 86/71
    Entscheidungstext OGH 16.04.1971 1 Ob 86/71
    Veröff: EvBl 1972/8 S 14 = MietSlg 23638
  • RS0035595">1 Ob 216/97i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 216/97i
    Veröff: SZ 71/6
  • RS0035595">2 Ob 141/01a
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 141/01a
    Beisatz: Erwirbt der als Auktor Benannte nach Streitanhängigkeit bücherliches Eigentum, so hat dies gemäß § 234 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. (T1)
  • RS0035595">4 Ob 1/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 1/23k
    vgl; Beisatz: Sofern der namhaft gemachte Auktor in das Verfahren eintritt, ist der ursprüngliche Beklagte über Antrag vom Verfahren zu entbinden. Damit bleibt die Klärung der materiellen Rechtslage dem fortgesetzten Verfahren, und nicht dem Zwischenverfahren über die Auktorsbenennung überlassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035595

Im RIS seit

16.04.1971

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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