Norm
ZPO §22Rechtssatz
Die Sachentscheidung zwischen dem Kläger und dem namhaft gemachten Auktor im fortgesetzten Prozess begründet unmittelbare Rechtskraftwirkung gegen den bisherigen Beklagten und ist auch gegen diesen vollstreckbar, wenn er im Besitz der Sache geblieben war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134330Im RIS seit
23.05.2023Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023