Norm
ZPO §22 ffRechtssatz
Im Verfahren nach den §§ 22 ff ZPO genügt die Behauptung, im Namen des Dritten zu besitzen, Beweise sind nicht erforderlich, auch nicht anzubieten.Im Verfahren nach den Paragraphen 22, ff ZPO genügt die Behauptung, im Namen des Dritten zu besitzen, Beweise sind nicht erforderlich, auch nicht anzubieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109372Im RIS seit
27.01.1998Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023