Norm: ZPO §159KO §6 Abs3
Rechtssatz: Von der Unterbrechung sind auch Begehren um Auskunft, Beeidigung und Urkundenausfolgung, die der Durchsetzung eines Zahlungsbegehrens dienen, erfaßt. Entscheidungstexte 3 Ob 236/97w Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 236/97w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108... mehr lesen...
Norm: ZPO §159KO §6KO §7
Rechtssatz: Prozesse, die die Konkursmasse nur teilweise betreffen, sind vom Masseverwalter zu führen (so schon JBl 1962, 334). Eine Teilunterbrechung und Teilfortsetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, sondern das gesamte Verfahren wird durch die Konkurseröffnung unterbrochen und ist sodann vom/gegen den Masseverwalter fortzusetzen. Entscheidungstexte 3 Ob 23... mehr lesen...
Norm: ZPO §159ZPO §163AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4KO §7KO §181IO §7IO §181
Rechtssatz: Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ist ein Konkursverfahren. Daher hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung. Entscheidungstexte 10 Ob 1583/95 Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 Ob 1583/95 1 O... mehr lesen...