RS OGH 1997/8/28 3Ob236/97w, 9ObA118/04z, 10ObS48/17g, 6Ob111/18v

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

ZPO §159
KO §6
KO §7

Rechtssatz

Prozesse, die die Konkursmasse nur teilweise betreffen, sind vom Masseverwalter zu führen (so schon JBl 1962, 334). Eine Teilunterbrechung und Teilfortsetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, sondern das gesamte Verfahren wird durch die Konkurseröffnung unterbrochen und ist sodann vom/gegen den Masseverwalter fortzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108519

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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