Norm: ZPO §14 Dc
Rechtssatz: Das bei der notwendigen Streitgenossenschaft anzuwendende prozessuale Günstigkeitsprinzip bewirkt, dass im Falle der echten Säumnis (- nicht aber bei bloßer Untätigkeit -) eines Streitgenossen ein von erschienenen anderen Streitgenossen abgegebenes Anerkenntnis nicht wirksam ist. Entscheidungstexte 9 Ob 36/05t Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 3... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 Df
Rechtssatz: Die Regelung des § 14 2. Satz ZPO, wonach sich die Wirkung der Prozesshandlungen des tätigen Streitgenossen auch auf säumige Streitgenossen erstreckt, verhindert nicht, dass einzelne Streitgenossen eines eigenen Rechtsmittels durch Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist verlustig gehen. Diese Frist läuft nämlich auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft gegen jeden einzelnen Streitgenossen gesondert. ... mehr lesen...