Norm: AußStrG §2 Abs2 Z4 EABGB §835 DZPO §14 Bc
Rechtssatz: Sind nicht alle Miteigentümer an einem Verfahren nach § 835 ABGB beteiligt, dann hat der Außerstreitrichter den (die) Antragsteller zur Beiziehung der übrigen Miteigentümer anzuleiten. Eine amtswegige Einbeziehung - ohne Parteienantrag - ist unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 16/04s Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 BcWEG 1975 §9WEG 2002 §13
Rechtssatz: Die besondere Ausformung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten durch § 9 WEG 1975 erfordert ein gemeinsames Auftreten der Ehegatten bei der Geltendmachung der Ansprüche eines Wohnungseigentümers. Sie haben – gleich notwendigen Streitgenossen nach § 14 ZPO – zusammen die Rechtsstellung eines einzigen Wohnungseigentümers und können in einem gerichtlichen Verfahren nur einvernehmlich vo... mehr lesen...