RS OGH 2005/8/3 9Ob36/05t, 10Ob47/11a, 6Ob15/17z, 2Ob52/17m

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Veröffentlicht am 03.08.2005
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Norm

ZPO §14 Df

Rechtssatz

Die Regelung des § 14 2. Satz ZPO, wonach sich die Wirkung der Prozesshandlungen des tätigen Streitgenossen auch auf säumige Streitgenossen erstreckt, verhindert nicht, dass einzelne Streitgenossen eines eigenen Rechtsmittels durch Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist verlustig gehen. Diese Frist läuft nämlich auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft gegen jeden einzelnen Streitgenossen gesondert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120144

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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