Begründung: Der Verpflichtete ist Stifter der „H*****`schen Privatstiftung“. Zweck der Stiftung ist die Versorgung der Begünstigten durch eine einheitliche Erhaltung, Vermehrung und Sicherung des der Stiftung gewidmeten Vermögens. Die Verwendung der Stiftungsmittel erfolgt unter der Verantwortung des Stiftungsvorstands (§ 3 der Stiftungsurkunde). Die Begünstigten der Stiftung werden durch den Stifter bestimmt. Ihnen steht ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach Maßgabe des Stiftungs... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Landesgerichts Linz ist zu FN ***** die Ing. H***** S***** Privatstiftung eingetragen. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Stiftungsurkunde vom 9. Juli 1997 lauten: Zwölftens: Änderungen der Stiftungserklärung und Widerruf der Stiftung (1) Die beiden Stifter behalten sich den Widerruf der Stiftung, auch nach Eintragung der Stiftung in das Firmenbuch, ausdrücklich vor. Die Stiftung kann zu Lebzeiten von Herrn Ing. H***** S***** nur durch dies... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 3. 5. 2010 (ON 16) bestellte das Erstgericht für den Betroffenen einen einstweiligen Sachwalter und übertrug diesem die Besorgung folgender dringender Angelegenheiten: „Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, sowie sämtliche Stifterrechte der R***** W***** Privatstiftung, FN *****, eingetragen beim LG *****.“ Dieser war bereits zuvor mit Beschluss vom 19. 4. 2010 (ON 6) zum Verfahrenssachwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom 29. 6... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit vom Beklagten aufgenommenem Notariatsakt vom 23. 6. 1999 hat Ing. G***** W***** als Stifter die klagende Privatstiftung errichtet. In § 5 der Stiftungserklärung behielt sich der Stifter das Recht vor, die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde zu ändern. Am selben Tag wurde ebenfalls vom Beklagten eine Stiftungszusatzurkunde errichtet. Die Klägerin wurde am 31. 7. 1999 im Firmenbuch eingetragen. Die ersten Stiftungsvorstände der klagenden Privatstif... mehr lesen...
Begründung: In dem vom Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist unter FN ***** die L***** Privatstiftung (im Folgenden: Privatstiftung) eingetragen, die von Helmut J. S*****, geboren am 26. 7. 1956, und der - mittlerweile verstorbenen - Friederike S*****, geboren am 26. 7. 1920, errichtet wurde. Die Stiftungserklärung umfasst neben der Stiftungsurkunde vom 27. 2. 1996 auch eine Stiftungszusatzurkunde (§ 10 PSG; § 6 der Stiftungsurkunde). § 3 der Stiftungsurkunde lautet: „Dauer... mehr lesen...
Begründung: Die zu FN ***** des Handelsgerichts Wien im Firmenbuch eingetragene S***** Privatstiftung mit Sitz in W***** wurde mit Stiftungsurkunde vom 19. 3. 2002 errichtet. Stifter waren Walter T***** und die M***** Anstalt mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, die ihrerseits bei der Errichtung der Privatstiftung von Walter T***** vertreten wurde. Dieser behielt sich in der Stiftungsurkunde das Recht vor, diese Stiftung jederzeit zu widerrufen; außerdem ist er berechtigt, die Stiftu... mehr lesen...
Norm: PSG §33
Rechtssatz: Der Stiftungsvorstand einer Privatstiftung ist im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG, im Verfahren zur Eintragung einer Privatstiftung und im Verfahren zur Eintragung einer Neufassung der Stiftungsurkunde antrags- und rechtsmittellegitimiert. Entscheidungstexte 6 Ob 78/06y Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 78/06y ... mehr lesen...
Norm: PSG §3PSG §33
Rechtssatz: Auf die Stellung als Stifter an sich kann nach Entstehen der Stiftung nicht verzichtet werden. Entscheidungstexte 6 Ob 78/06y Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 78/06y 6 Ob 18/07a Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 18/07a Auch; Beisatz: Zulässig ist hingegen ein Verzicht des Stifters auf Ges... mehr lesen...
Norm: EO §331 FEO §333PSG §3 Abs3PSG §33PSG §34
Rechtssatz: Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, und/oder sich ein Änderungsrecht vorbehielt. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: PSG §33PSG §36
Rechtssatz: 1. Der Umstand, dass der Stifter geschäftsunfähig wurde, bedeutet nicht, dass der Stifter im Sinne des § 33 Abs 1 PSG weggefallen und der Stiftungsvorstand zur Änderung der Stiftungserklärung legitimiert ist. 2. Das subsidiäre Recht des Stiftungsvorstandes auf Änderung der Stiftungserklärung setzt geänderte Verhältnissse voraus. Eine auslegungsbedürftige Letztbegünstigtenregelung fällt nicht in den Anwendungsber... mehr lesen...
Norm: ABGB §273IO §114PSG §3PSG §33PSG §34
Rechtssatz: 1. Das dem Stifter einer Privatstiftung vorbehaltene Widerrufsrecht ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 273 ABGB. Der Widerruf kann vom Sachwalter des Stifters erklärt werden und wird mit der gerichtlichen Genehmigung wirksam. 2. In der Stiftungserklärung enthaltene Regelungen über den Widerruf der Privatstiftung (§ 34 PSG) sind w... mehr lesen...
Norm: PSG §3PSG §9PSG §33PSG §34
Rechtssatz: Vor Errichtung der Privatstiftung ist der Stifter bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei. Nach Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger ist diese vom Stifter allerdings vollständig getrennt. Er ist nicht Mitglied der Stiftung oder Eigentümer des Stiftungsvermögens. Durch die Errichtung der Stiftung hat der Stifter den Zugriff auf das Vermögen verloren. Er kann in das Stiftungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 J1PSG §27PSG §33PSG §34
Rechtssatz: Der Stifter einer Privatstiftung, der sich in der Stiftungserklärung keinerlei Eingriffsrechte in das Stiftungsgeschehen vorbehalten und auf die Rechte auf Änderung der Stiftungserklärung (§ 33 PSG) und auf Widerruf der Stiftung (§ 34 PSG) verzichtet hat, ist im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 27 PSG) der vom Stifter völlig getrennten Privatstiftung nicht Beteiligter... mehr lesen...