RS OGH 2003/9/11 6Ob106/03m, 3Ob217/05s, 3Ob16/06h, 3Ob169/07k, 6Ob235/08i, 6Ob240/10b (6Ob241/10z),

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Norm

ABGB §273
IO §114
PSG §3
PSG §33
PSG §34

Rechtssatz

1. Das dem Stifter einer Privatstiftung vorbehaltene Widerrufsrecht ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 273 ABGB. Der Widerruf kann vom Sachwalter des Stifters erklärt werden und wird mit der gerichtlichen Genehmigung wirksam.

2. In der Stiftungserklärung enthaltene Regelungen über den Widerruf der Privatstiftung (§ 34 PSG) sind wie die korporativen Gesetzesbestimmungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung objektiv auszulegen. Auf die subjektive Parteiabsicht kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 106/03m
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 106/03m
    Veröff: SZ 2003/105
  • 3 Ob 217/05s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 217/05s
    Auch; nur: Das dem Stifter einer Privatstiftung vorbehaltene Widerrufsrecht ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 273 ABGB. Der Widerruf kann vom Sachwalter des Stifters erklärt werden und wird mit der gerichtlichen Genehmigung wirksam. (T1)
    Beisatz: Der Widerrufsvorbehalt des Stifters stellt einen Vermögenswert dar. (T2)
    Beisatz: Für den Änderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. (T3)
    Beisatz: Die Ausübung der Gestaltungsrechte des Stifters kann auch durch Dritte erfolgen (zum Beispiel Sachwalter oder obsorgeberechtigte Eltern des Stifters mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung); Dritter kann aber auch ein gewillkürter Vertreter des Stifters sein. (T4)
    Veröff: SZ 2006/66
  • 3 Ob 16/06h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 16/06h
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 3 Ob 169/07k
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 169/07k
    Ähnlich; Beisatz: Für die Frage, ob der vom Stifter einer Privatstiftung schon eingeklagte und rechtskräftig festgestellte Anspruch gegen den Stiftungsprüfer auf Ausfolgung von Prüfberichten ein höchstpersönlicher Anspruch des Stifters ist, der mit seinem Tod erlischt, kommt es auf den Inhalt und die Auslegung der die Stifterrechte regelnden Stiftungserklärung an. (T5)
    Veröff: SZ 2007/129
  • 6 Ob 235/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 235/08i
    Vgl; Beisatz: Das dem Stifter vorbehaltene Widerrufsrecht ist nicht als höchstpersönliches Recht zu sehen, sondern als eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der Widerrufsvorbehalt einen Vermögenswert darstellt. (T6)
    Beisatz: Die Ausübung des Widerrufsrechts hat im Fall des Konkurses jedenfalls dann unmittelbare Auswirkungen auf dessen Sollmasse, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß § 36 Abs 4 PSG ist. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. (T7)
  • 6 Ob 240/10b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 240/10b
    Auch; Beisatz: Hier: Bestellungs? und Abberufungsrecht eines Privatstifters. (T8)
  • 6 Ob 102/12m
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 102/12m
    Vgl; Beisatz: Das dem Stifter vorbehaltene Widerrufs? und Änderungsrecht ist zwar höchstpersönlich und damit unübertragbar, jedoch nicht vertretungsfeindlich. (T9)
    Veröff: SZ 2012/89
  • 6 Ob 198/13f
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 198/13f
    Auch; Beisatz: Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. (T10)
    Veröff: SZ 2014/92
  • 6 Ob 108/15y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 108/15y
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 3 Abs 3 PSG gehen die Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf seine Rechtsnachfolger über. Daraus folgt, dass bei natürlichen Personen das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten jedenfalls mit dem Tod des Stifters erlischt und dass die Gestaltungsrechte auch nicht über das Ableben des Stifters hinausgehend von Bevoll­mächtigten ausgeübt werden können. Auch das Recht auf Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, das höchstpersönlich und damit unübertragbar ist. (T11)
    Veröff: SZ 2015/143
  • 6 Ob 71/18m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 71/18m
    Vgl auch; Beis wie T9 nur: Das dem Stifter vorbehaltene Widerrufs? und Änderungsrecht ist höchstpersönlich und damit unübertragbar. (T12)
  • 8 Ob 101/20s
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 101/20s
    Vgl; Beisatz: Hier: Ist die Möglichkeit, die Begünstigtenstellung aufzugeben, wirtschaftlich werthaltig, weil es einen zur Entgeltzahlung bereiten Interessenten gibt, handelt es sich dabei um einen Vermögensbestandteil, der im Konkurs des Begünstigten in die Masse fällt. (T13)
    Beisatz: Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung dieses Vermögensbestandteils berechtigt und kann zugunsten der Masse die dafür notwendige Erklärung an Stelle der Schuldnerin ausüben. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118046

Im RIS seit

11.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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