Rechtssatz
1. Der Umstand, dass der Stifter geschäftsunfähig wurde, bedeutet nicht, dass der Stifter im Sinne des § 33 Abs 1 PSG weggefallen und der Stiftungsvorstand zur Änderung der Stiftungserklärung legitimiert ist.1. Der Umstand, dass der Stifter geschäftsunfähig wurde, bedeutet nicht, dass der Stifter im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, PSG weggefallen und der Stiftungsvorstand zur Änderung der Stiftungserklärung legitimiert ist.
2. Das subsidiäre Recht des Stiftungsvorstandes auf Änderung der Stiftungserklärung setzt geänderte Verhältnissse voraus. Eine auslegungsbedürftige Letztbegünstigtenregelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Änderungsrechtes nach § 33 Abs 2 PSG. In der Abwicklung einer aufgelösten Privatstiftung obliegt dem Stiftungsvorstand die Feststellung des Letztbegünstigten.2. Das subsidiäre Recht des Stiftungsvorstandes auf Änderung der Stiftungserklärung setzt geänderte Verhältnissse voraus. Eine auslegungsbedürftige Letztbegünstigtenregelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Änderungsrechtes nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG. In der Abwicklung einer aufgelösten Privatstiftung obliegt dem Stiftungsvorstand die Feststellung des Letztbegünstigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119233Im RIS seit
29.05.2004Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016