RS OGH 2001/5/16 6Ob85/01w, 6Ob116/01d, 6Ob305/01y, 6Ob291/02s, 6Ob231/02t, 6Ob166/05p, 6Ob87/07y (6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
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Norm

AußStrG §9 J1
PSG §27
PSG §33
PSG §34

Rechtssatz

Der Stifter einer Privatstiftung, der sich in der Stiftungserklärung keinerlei Eingriffsrechte in das Stiftungsgeschehen vorbehalten und auf die Rechte auf Änderung der Stiftungserklärung (§ 33 PSG) und auf Widerruf der Stiftung (§ 34 PSG) verzichtet hat, ist im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 27 PSG) der vom Stifter völlig getrennten Privatstiftung nicht Beteiligter.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 85/01w
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 85/01w
    Veröff: SZ 74/92
  • 6 Ob 116/01d
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 116/01d
    Vgl auch; Beisatz: Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung ab. Gleiches gilt auch für das Verfahren zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Eintragung ins Firmenbuch. Dabei kommt es auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung an, insbesondere darauf, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden. (T1)
  • 6 Ob 305/01y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 305/01y
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung ab. (T2); Beisatz: Fehlen danach Eingriffsrechte wie etwa Weisungsrechteund Kontrollrechte des Stifters gegenüber dem Vorstand völlig, ist von einer vollkommenen Trennung von Stiftung und Stifter auszugehen und die Entscheidung in einem amtswegigen Abberufungsverfahren nach §27 PSG greift nicht in subjektive Rechte des Stifters ein. (T3)
  • 6 Ob 291/02s
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 291/02s
    Vgl
  • 6 Ob 231/02t
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 231/02t
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches gilt auch für das Verfahren zur Bestellung des Stiftungsprüfers. (T4)
  • 6 Ob 166/05p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 166/05p
    Vgl auch; Beisatz: Mehrere Mitstifter trifft grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall - sofern sich die Mitstifter dieses Recht vorbehalten haben - auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann. Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten. (T5); Veröff: SZ 2006/34
  • 6 Ob 87/07y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
    Vgl auch; Beisatz: Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters hinsichtlich der Änderung der Stiftungsurkunde besteht nicht. (T6); Veröff: SZ 2007/86
  • 6 Ob 98/11x
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 98/11x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Antragslegitimation des einzelnen Beiratsmitglieds bejaht. (T7)
  • 6 Ob 164/12d
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 164/12d
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das in der Stiftungsurkunde dem Stifter eingeräumte Vorschlagsrecht hat bloß empfehlenden Charakter. Der Stifter hat keine Rechtsmacht, die Bestellung einer bestimmten Person zum Vorstandsmitglied zu bewirken. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115131

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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