RS OGH 2006/5/24 6Ob78/06y, 6Ob18/07a, 6Ob158/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2006
beobachten
merken

Norm

PSG §3
PSG §33

Rechtssatz

Auf die Stellung als Stifter an sich kann nach Entstehen der Stiftung nicht verzichtet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 78/06y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 78/06y
  • 6 Ob 18/07a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 18/07a
    Auch; Beisatz: Zulässig ist hingegen ein Verzicht des Stifters auf Gestaltungs- und Stifterrechte, sofern diese Rechte dem Stifter nicht zwingend von Gesetzes wegen eingeräumt wurden. (T1); Beisatz: Der Verzicht eines Stifters auf die in der Stiftungserklärung ihm vorbehaltenen Rechte setzt eine Änderung der Stiftungserklärung voraus. (T2); Veröff: SZ 2007/84
  • 6 Ob 158/11w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 158/11w
    Beisatz: Auch bei der Errichtungstreuhand kann der Treuhänder auf Stifterrechte nur verzichten, sie im Hinblick auf § 3 Abs 3 PSG jedoch nicht dem Treugeber abtreten, also ihm „herausgeben“. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120926

Im RIS seit

23.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten