Auch; Beisatz: Zulässig ist hingegen ein Verzicht des Stifters auf Gestaltungs- und Stifterrechte, sofern diese Rechte dem Stifter nicht zwingend von Gesetzes wegen eingeräumt wurden. (T1); Beisatz: Der Verzicht eines Stifters auf die in der Stiftungserklärung ihm vorbehaltenen Rechte setzt eine Änderung der Stiftungserklärung voraus. (T2); Veröff: SZ 2007/84
Beisatz: Auch bei der Errichtungstreuhand kann der Treuhänder auf Stifterrechte nur verzichten, sie im Hinblick auf § 3 Abs 3 PSG jedoch nicht dem Treugeber abtreten, also ihm „herausgeben“. (T3)