Norm: StGB §21 Abs1StPO §281 Abs1 Z11StPO §433 Abs1
Rechtssatz: Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO zieht zwingend die Beseitigung des ? logisch davon abhängigen ? Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt ebenso für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch ... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs1StGB §21 Abs3StPO §281 Abs1 Z9 litaStPO §281 Abs1 Z10StPO §433 Abs1
Rechtssatz: Mit dem Einwand, die Tat des Betroffenen stelle bloß eine mit Strafe bedrohte Handlung, die als Anlasstat iSd § 21 Abs 1 und Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt, dar, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a (und nicht jener der Z 10) geltend gemacht (so bereits 12 Os 26/08b, 12 Os 51/13m, 15 Os 141/14m, 12 Os 86/19t; gegenteilig 13 Os 135/11v, 14 ... mehr lesen...
Norm: StPO §433 Abs1, StPO §284 Abs3
Rechtssatz: § 433 Abs 1 StPO spricht zwar nur von der sinngemäßen Anwendung der beiden Bestimmungen der §§ 281 und 283 StPO. Mangels Verankerung genereller Verfahrensregelungen in § 433 StPO erstreckt sich diese sinngemäße Anwendung auch auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Deswegen ist mit Blick auf § 284 Abs 3 letzter Satz StPO gegen die Entlassung des Betrof... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Gottfried J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Re... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred U***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 erster Fall StGB (I.), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB idF BGBl I 2004/15 (II.), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB teilweise iVm § 15 Abs 1 StGB (III.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB (IV.), des Verge... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian R***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grade beruhte, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung in Verbindung mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und antisozialen... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef W***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustands als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./) u... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs1StPO §281 Abs1 Z11StPO §433 Abs1
Rechtssatz: Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). Eines der Beurteilungskriterien für die Prognoseentscheidung nach § 21 Abs 1 StGB ist nämlich die „Art der Tat". Dabei stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmt... mehr lesen...