RS OGH 2014/4/2 9Bs76/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2014
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Norm

StPO §433 Abs1, StPO §284 Abs3

Rechtssatz

§ 433 Abs 1 StPO spricht zwar nur von der sinngemäßen Anwendung der beiden Bestimmungen der §§ 281 und 283 StPO. Mangels Verankerung genereller Verfahrensregelungen in § 433 StPO erstreckt sich diese sinngemäße Anwendung auch auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Deswegen ist mit Blick auf § 284 Abs 3 letzter Satz StPO gegen die Entlassung des Betroffenen aus der vorläufigen Anhaltung kein Rechtsmittel zulässig.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 76/14m
    Entscheidungstext OLG Linz 02.04.2014 9 Bs 76/14m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000143

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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