Norm
StPO §433 Abs1, StPO §284 Abs3Rechtssatz
§ 433 Abs 1 StPO spricht zwar nur von der sinngemäßen Anwendung der beiden Bestimmungen der §§ 281 und 283 StPO. Mangels Verankerung genereller Verfahrensregelungen in § 433 StPO erstreckt sich diese sinngemäße Anwendung auch auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Deswegen ist mit Blick auf § 284 Abs 3 letzter Satz StPO gegen die Entlassung des Betroffenen aus der vorläufigen Anhaltung kein Rechtsmittel zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000143Im RIS seit
29.04.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014